Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 36 Handlungsfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/36#abs-1 (1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/36#abs-2 (2) Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden. Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Wird zitiert von 87 Entscheidungen zu § 36 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Hannover, 28.07.2023 – 3 B 3714/23Zitiert von 5
- VG Würzburg, 24.10.2025 – W 3 S 25.1666
- BSG, 02.07.2009 – B 14 AS 54/08 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Kein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Ausübung des Umgangsrechts in geringerem Umfang als der andere Elternteil Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 95
- VG Würzburg, 21.12.2023 – W 3 S 23.1546Zitiert von 3
- VG Würzburg, 27.11.2023 – W 3 S 23.1230
- VG Würzburg, 22.11.2023 – W 3 E 23.1366
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 16.06.2026 – L 3 KR 116/24
- BSG, 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 RKranken- und Pflegeversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht bzw -freiheit - landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit - selbstständige Tätigkeit - Minderjähriger - Vollzeitschulpflicht
- LSG NRW, 10.12.2025 – L 10 KR 325/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
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20.07.2000 Ausfertigung
§ 36 umnummeriert und geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1045)
BGBl. 2000 I S. 1045
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel II geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
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